BSG - Beschluss vom 19.12.2016
B 14 AS 152/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 150/15
SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 5296/14

NichtzulassungsbeschwerdeDivergenzrügeFormgerechte Rüge eines Zulassungsgrundes

BSG, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 152/16 B

DRsp Nr. 2017/9868

Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Formgerechte Rüge eines Zulassungsgrundes

1. Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. 2. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. 3. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. 4. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. 5. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, d.h. mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. März 2016 - L - wird als unzulässig verworfen.