LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 04.01.2017
L 31 AS 1427/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 107 AS 8260/12

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsätzliche BedeutungUnabweisbarkeit eines Vaterschaftstests

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.01.2017 - Aktenzeichen L 31 AS 1427/16 NZB

DRsp Nr. 2017/2137

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsätzliche Bedeutung Unabweisbarkeit eines Vaterschaftstests

1. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage, der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird. 2. Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG prüfen zu können. 3. Diese vom Bundessozialgericht dargestellten Grundsätze gelten auch für die Berufungszulassung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. 4. Zu der Frage des Tatbestandsmerkmals der Unabweisbarkeit eines Vaterschaftstests i.S. des § 24 Abs. 1 SGB II existiert eine Vielzahl von Gerichtsentscheidungen; Klärungsbedarf grundsätzlicher Art zum Tatbestandsmerkmal der Unabweisbarkeit besteht deshalb nicht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 1;

Gründe: