BSG - Beschluss vom 19.12.2016
B 14 AS 141/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 602/13
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 7102/11

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeÜbertragung der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Maklerrecht auf sozialrechtliche Fallgestaltungen

BSG, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 141/16 B

DRsp Nr. 2017/9547

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Übertragung der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Maklerrecht auf sozialrechtliche Fallgestaltungen

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird; daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint. 2. Mit der Frage, "ob die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Maklerrecht auf sozialrechtliche Fallgestaltungen im Zusammenhang mit einer Provisionsvereinbarung zu übertragen ist", wird eine Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargetan.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 16. März 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe: