LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.05.2018
L 6 AS 170/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1510/16

NichtzulassungsbeschwerdeKosten der Unterkunft und HeizungGebühren für einen Kabelanschluss als BetriebskostenBereits geklärte Rechtsfrage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2018 - Aktenzeichen L 6 AS 170/17 NZB

DRsp Nr. 2018/7001

Nichtzulassungsbeschwerde Kosten der Unterkunft und Heizung Gebühren für einen Kabelanschluss als Betriebskosten Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Verallgemeinerungsfähigkeit.2. Die Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Gebühren für den Kabelanschluss als Betriebskosten den Kosten für Unterkunft zuzurechnen und damit vom Grundsicherungsträger zu übernehmen sind, ist bereits höchstrichterlich geklärt. 3. Danach sind Kosten für das Kabelfernsehen und die Anschlussnutzungsgebühren nur dann zu übernehmen sind, wenn diese mietvertraglich geschuldet sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 01.12.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; SGB II § 21 Abs. 6;

Gründe

I.