BSG - Beschluss vom 08.12.2016
B 2 U 220/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 183 S. 1; SGB I § 56 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 96/12
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 31/06

NichtzulassungsbeschwerdeKostenprivilegierung als SonderrechtsnachfolgerFeststellungsbegehren ohne weitergehende Verpflichtungs- oder LeistungsklageRechtsnachfolge in spezielle Einzelansprüche

BSG, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen B 2 U 220/16 B

DRsp Nr. 2017/9241

Nichtzulassungsbeschwerde Kostenprivilegierung als Sonderrechtsnachfolger Feststellungsbegehren ohne weitergehende Verpflichtungs- oder Leistungsklage Rechtsnachfolge in spezielle Einzelansprüche

1. Eine Kostenprivilegierung als Sonderrechtsnachfolger gemäß § 183 Satz 1 SGG setzt nach dem Wortlaut des ausdrücklich in Bezug genommenen § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I voraus, dass Streitgegenstand fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen sind. 2. Dem genügt ein geltend gemachtes Feststellungsbegehren ohne weitergehende Verpflichtungs- oder Leistungsklage selbst dann nicht, wenn damit die eigenen Ansprüche als Hinterbliebene vorbereitet würden. 3. Denn die Vorbereitung möglicher Ansprüche durch mögliche Sonderrechtsnachfolger kann nicht der tatsächlichen Leistung auf der Grundlage eines fälligen Anspruchs gleichgesetzt werden. 4. Die Sonderrechtsnachfolge beschränkt sich auf die Rechtsnachfolge in spezielle Einzelansprüche. 5. Das Rechtsinstitut soll im Sinne einer Gewährleistung der mittelbaren unterhaltsrechtlichen Funktion des Sozialleistungsanspruchs die Lebensverhältnisse sicherstellen, die bestanden hätten, wenn die entsprechende Leistung rechtzeitig erbracht worden wäre.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen.