BSG - Beschluss vom 28.11.2017
B 12 KR 22/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 51/15
SG Hamburg, vom 07.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1043/10

NichtzulassungsbeschwerdeVerfahrensrügeVerletzung rechtlichen GehörsUnbeachteter Beweisantrag

BSG, Beschluss vom 28.11.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 22/17 B

DRsp Nr. 2018/602

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verletzung rechtlichen Gehörs Unbeachteter Beweisantrag

1. Bei der schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels der Verletzung des § 103 SGG ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel - im Hinblick auf die anderen Beschränkungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG für Rügen von Verfahrensmängeln - auch nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes freier Beweiswürdigung gestützt werden kann. 2. Maßstab dafür, ob sich die Vorinstanz zu weiterer Beweiserhebung gedrängt fühlen musste, ist dessen im Berufungsurteil zugrundegelegte Rechtsauffassung, also dessen (eigener) sachlich-rechtlicher Standpunkt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 103; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I