LSG Hamburg - Urteil vom 26.01.2017
L 1 KR 51/15
Normen:
SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2017, 2617
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 1043/10

GesamtsozialversicherungsbeiträgeErmittlung des zu berücksichtigenden ArbeitsentgeltsEntstehungsprinzip

LSG Hamburg, Urteil vom 26.01.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 51/15

DRsp Nr. 2017/3889

Gesamtsozialversicherungsbeiträge Ermittlung des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts Entstehungsprinzip

1. Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts auf das sogenannte Entstehungsprinzip abzustellen; danach ist nicht entscheidend, welches Arbeitsentgelt tatsächlich gezahlt wurde, sondern welches aus rechtlichen Gründen geschuldet wurde. 2. Dabei ist zunächst auf eine tarifliche Regelung abzustellen, soweit diese besteht; ist eine solche nicht vorhanden, gilt das einzelvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt. 3. Entscheidend ist damit das Entgelt, welches sich bei arbeitsrechtlicher Betrachtung als geschuldet ergibt: In diesem Sinne knüpft das Sozialrecht akzessorisch an die arbeitsrechtliche Lage an. 4. Grundsätzlich führt der Umstand, dass die Parteien eines Vertragsverhältnisses bei dessen Abschluss davon ausgegangen sind, dass eine selbständige Tätigkeit geregelt werde, obwohl tatsächlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt, nicht dazu, dass der geschlossene Vertrag seine Wirksamkeit verliert.