BSG - Beschluss vom 24.04.2018
B 9 SB 3/18 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 170/17
SG Köln, vom 05.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SB 1574/14

NichtzulassungsbeschwerdeVertretungszwang vor dem BSG

BSG, Beschluss vom 24.04.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 3/18 B

DRsp Nr. 2018/7037

Nichtzulassungsbeschwerde Vertretungszwang vor dem BSG

Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB), die Zuerkennung des Merkzeichens G und zuletzt auch noch die Übernahme von Kosten für Begutachtungen und die Bescheidung von Änderungsanträgen.