LSG Bayern - Beschluss vom 10.12.2013
L 10 AL 347/13 NZB
Normen:
SGG § 145; SGG § 144 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 248/13

NichtzulassungsbeschwerdeZulassungsgründeKeine materielle Überprüfung

LSG Bayern, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen L 10 AL 347/13 NZB

DRsp Nr. 2014/758

NichtzulassungsbeschwerdeZulassungsgründeKeine materielle Überprüfung

1. Eine Zulassung der Berufung scheidet beim Nicht-Vorliegen von Zulassungsgründen aus. 2. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bezweckt keine inhaltliche, d.h. materiell-rechtliche Nachprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.09.2013 - S 6 AL 248/13 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 145; SGG § 144 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 326,40 EUR, die die Klägerin im Rahmen einer vom 04.10.2012 bis 28.02.2013 dauernden beruflichen Weiterbildungsmaßnahme von der Beklagten erhalten hat.