BSG - Urteil vom 25.10.1990
12 RK 10/90
Normen:
RVO § 165 Abs. 1 Nr. 1, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1399 Abs. 3 ; AFG § 168 Abs. 1 S. 1; AÜG Art. 1 § 1 Abs. 2 ; SGG § 75 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 1399 Nr. 1

Notwendige Beiladung bei Arbeitnehmerüberlassung

BSG, Urteil vom 25.10.1990 - Aktenzeichen 12 RK 10/90

DRsp Nr. 1998/7927

Notwendige Beiladung bei Arbeitnehmerüberlassung

1. Notwendig beizuladen sind auch andere Firmen, an die ein von der Einzugsstelle als Arbeitgeber in Anspruch Genommener Arbeitskräfte vermittelt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 165 Abs. 1 Nr. 1, § 1227 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 1399 Abs. 3 ; AFG § 168 Abs. 1 S. 1; AÜG Art. 1 § 1 Abs. 2 ; SGG § 75 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Der Kläger ist Schlachtermeister. Er betrieb - zunächst mit einem Gesellschafter J in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB -Gesellschaft) - die Zerlegung und Ausbeinung von Schlachtvieh. J kündigte die Gesellschaft zum 31. März 1985 und schied aus. Danach wurde das Unternehmen nach Feststellung des Landessozialgerichts (LSG) vom Kläger allein weitergeführt.