I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.
Der Kläger ist Schlachtermeister. Er betrieb - zunächst mit einem Gesellschafter J in einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB -Gesellschaft) - die Zerlegung und Ausbeinung von Schlachtvieh. J kündigte die Gesellschaft zum 31. März 1985 und schied aus. Danach wurde das Unternehmen nach Feststellung des Landessozialgerichts (LSG) vom Kläger allein weitergeführt.
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