BSG - Urteil vom 12.02.2003
B 9 VS 6/01 R
Normen:
RVO § 548 Abs. 1 S. 2 ; SGB VII § 8 ; SGG § 75 Abs. 2 § 168 S. 2 Halbs. 2 ; SVG § 88 Abs. 3 § 81 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 6 VS 4343/00 - 27.09.2001,
SG Reutlingen, vom 14.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 V 2066/96

Notwendige Beiladung bei Rechtsstreit im Soldatenversorgungsrecht

BSG, Urteil vom 12.02.2003 - Aktenzeichen B 9 VS 6/01 R

DRsp Nr. 2003/8399

Notwendige Beiladung bei Rechtsstreit im Soldatenversorgungsrecht

1. Bei einer zulässigen Revision ist das Unterlassen einer notwendigen Beiladung von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten. 2. Die Bundesrepublik Deutschland ist zum Rechtsstreit eines ehemaligen Soldaten auf Versorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes gegen ein Land und umgekehrt das für die Versorgung zuständige Land zu einem Rechtsstreit gegen Letztere auf Ausgleich für die Zeit des Wehrdienstverhältnisses nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 548 Abs. 1 S. 2 ; SGB VII § 8 ; SGG § 75 Abs. 2 § 168 S. 2 Halbs. 2 ; SVG § 88 Abs. 3 § 81 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Der Kläger macht die Folgen eines Verkehrsunfalls als Wehrdienstbeschädigung geltend und verlangt Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz.