BSG - Urteil vom 07.08.1991
10 RAr 8/90
Normen:
AFG § 141n; RVO § 1399 Abs. 3 ; SGB IV § 24 Abs. 2, § 28h; SGG § 75 Abs. 2, § 168 ;
Fundstellen:
KTS 1992, 150
SozR 3-1500 § 75 Nr. 9
ZIP 1991, 1445

Notwendige Beiladung beim Verfahren über Säumniszuschläge gegen die Bundesanstalt für Arbeit

BSG, Urteil vom 07.08.1991 - Aktenzeichen 10 RAr 8/90

DRsp Nr. 1998/7638

Notwendige Beiladung beim Verfahren über Säumniszuschläge gegen die Bundesanstalt für Arbeit

1. Der Träger der Rentenversicherung ist zum Verfahren notwendig beizuladen, wenn von der Krankenkasse als Einzugsstelle für die Rentenversicherungsbeiträge Säumniszuschläge gegen die Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen ihrer Leistungspflicht nach § 141n AFG geltend gemacht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 141n; RVO § 1399 Abs. 3 ; SGB IV § 24 Abs. 2, § 28h; SGG § 75 Abs. 2, § 168 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte im Rahmen ihrer Leistungspflicht nach § 141n des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zur Zahlung von Säumniszuschlägen für Zeiten nach der Antragstellung durch die Einzugsstelle verpflichtet ist.