I. Der Kläger, ein staatlich anerkannter Masseur und medizinischer Bademeister, ist Inhaber eines Kurbades. Streitig ist, ob er vom beklagten Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen eine Änderung der von diesem erlassenen Richtlinien über die Verordnung von Heilmitteln und Hilfsmitteln in der kassenärztlichen Versorgung (Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien) hinsichtlich der Verordnungsfähigkeit von römisch-irischen und russisch-römischen Bädern verlangen kann.
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