BSG - Urteil vom 26.10.2004
B 7 AL 16/04 R
Normen:
SGB IX § 14 ; SGG § 75 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BSGE 93, 283
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 202/03 - 07.01.2004,
SG Dortmund, vom 18.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 257/02

Notwendige Beiladung des Rehabilitationsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen B 7 AL 16/04 R

DRsp Nr. 2005/2324

Notwendige Beiladung des Rehabilitationsträgers im sozialgerichtlichen Verfahren

Der mutmaßlich endgültig zuständige Rehabilitationsträger ist im gerichtlichen Verfahren betreffend die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen gegen einen vorläufig zuständigen Rehabilitationsträger notwendig beizuladen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IX § 14 ; SGG § 75 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von Kosten für eine behinderungsgerechte Küche durch die Beklagte.

Der 1967 geborene, seit 1990 als Verwaltungsfachkraft beschäftigte Kläger leidet an einer progredienten Störung des geordneten Bewegungsablaufs (cerebelläre Ataxie) bei degenerativem Kleinhirnprozess; er ist an den Rollstuhl gebunden. Im Jahr 2002 beantragte er beim Sozialamt (Fürsorgestelle für schwerbehinderte Menschen) der (kreisfreien) Stadt D. die Übernahme der Kosten für eine behinderungsgerechte Küche. Dieses Schreiben leitete das Sozialamt der Stadt D. unverzüglich an die seines Erachtens zuständige Beklagte weiter, die die Übernahme der Kosten jedoch ablehnte, weil die Leistung nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen Eingliederung des Klägers stehe; es wurde eine Antragstellung beim Integrationsamt M. empfohlen (bestandskräftiger Bescheid vom 4. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2002).