BSG - Urteil vom 30.11.2006
B 9a VS 1/05 R
Normen:
SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1 ; SVG § 80 § 81 Abs. 1 Alt. 3 § 81 Abs. 6 § 85 § 88 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG München - L 15 VS 15/00 - 19.10.2004,
SG Landshut, vom 02.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 V 2/96

Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 30.11.2006 - Aktenzeichen B 9a VS 1/05 R

DRsp Nr. 2007/3361

Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zum Rechtstreit eines Soldaten auf Versorgung wegen einer Wehrdienstbeschädigung für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes gegen ein Land die Bundesrepublik Deutschland und umgekehrt zu einem Rechtsstreit gegen Letztere auf Ausgleich für die Zeit des Wehrdienstverhältnisses ist das für die Versorgung zuständige Land nach § 75 Abs. 2 SGG notwendig beizuladen.2. Bei einer zulässigen Revision ist das Unterlassen einer notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 Regelung 1 SGG von Amts wegen als Verfahrensfehler zu beachten. Sie kann zwar nach § 168 Abs. 2 SGG noch im Revisionsverfahren nachgeholt werden, eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1 ; SVG § 80 § 81 Abs. 1 Alt. 3 § 81 Abs. 6 § 85 § 88 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz wegen der Folgen eines Sturzes aus einem Kasernenfenster.