BSG - Urteil vom 11.12.1990
1 RR 2/88
Normen:
SGG § 54 Abs. 1, § 54 Abs. 3, § 193 Abs. 1 ; RVO § 250 Abs. 1, § 250 Abs. 1a ; GewOÄndG 1960 Art. 5 Abs. 2; SGB V § 159 Abs. 1 ;

Notwendige Beiladung zum Rechtsstreit über die Anpassung des Kassenbereichs einer Innungskrankenkasse

BSG, Urteil vom 11.12.1990 - Aktenzeichen 1 RR 2/88

DRsp Nr. 1998/7899

Notwendige Beiladung zum Rechtsstreit über die Anpassung des Kassenbereichs einer Innungskrankenkasse

1. Wurde der Bezirk einer nichthandwerklichen Innung erweitert,so darf die von ihr fortgeführte Innungskrankenkasse ihren Kassenbereich dem geänderten Innungsbezirk anpassen.2. Im Rahmen der sogenannten dynamischen Verweisung ist ein Gesetz in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden, soweit eine Rechtsnorm ohne nähere Kennzeichnung auf seine Vorschriften verweist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1, § 54 Abs. 3, § 193 Abs. 1 ; RVO § 250 Abs. 1, § 250 Abs. 1a ; GewOÄndG 1960 Art. 5 Abs. 2; SGB V § 159 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Landesversicherungsamt verpflichtet ist, einen Satzungsnachtrag der klagenden Innungskrankenkasse (IKK) zu genehmigen.

Die beigeladene Gastgewerbeinnung (Beigeladene zu 2) - ursprünglich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft - erhielt mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 die Rechtsstellung eines rechtsfähigen Vereins. Ihre IKK, die sie zunächst weiterführte, wurde am 1. Juni 1974 mit der Klägerin vereinigt.