I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Landesversicherungsamt verpflichtet ist, einen Satzungsnachtrag der klagenden Innungskrankenkasse (IKK) zu genehmigen.
Die beigeladene Gastgewerbeinnung (Beigeladene zu 2) - ursprünglich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft - erhielt mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 die Rechtsstellung eines rechtsfähigen Vereins. Ihre IKK, die sie zunächst weiterführte, wurde am 1. Juni 1974 mit der Klägerin vereinigt.
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