BAG - Urteil vom 22.02.2012
4 AZR 8/10
Normen:
Tarifvertrag für Arbeitnehmer der Servicebetriebe des Landesbetriebes Krankenhäuser Hamburg (TV Servicebetriebe LBK) § 20 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; TVG § 3 Abs. 3; TVG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 14
NZA 2012, 1120
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 26/09
ArbG Hamburg, vom 08.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 510/08

Notwendiger Inhalt einer Revisionsbegründung; Dynamische Blankettverweisung [Dynamische tarifvertragliche Verweisung auf anderen Tarifvertrag]; Voraussetzung des engen sachlichen Zusammenhangs des Geltungsbereichs der Einheit des verweisenden und des in Bezug genommenen Tarifvertrages; Wirkung nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers; Änderung, Ergänzung oder Ersetzung des inkorporierten Tarifvertrages; Ende der normativen Geltung des Verweisungstarifvertrages

BAG, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 4 AZR 8/10

DRsp Nr. 2012/12204

Notwendiger Inhalt einer Revisionsbegründung; Dynamische Blankettverweisung [Dynamische tarifvertragliche Verweisung auf anderen Tarifvertrag]; Voraussetzung des engen sachlichen Zusammenhangs des Geltungsbereichs der Einheit des verweisenden und des in Bezug genommenen Tarifvertrages; Wirkung nach Verbandsaustritt des Arbeitgebers; Änderung, Ergänzung oder Ersetzung des inkorporierten Tarifvertrages; Ende der normativen Geltung des Verweisungstarifvertrages

Orientierungssätze: 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Enthalten sein muss eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll.