LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.09.2021
11 Sa 145/21
Normen:
ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 04.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1149/19
ArbG Solingen, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1149/19

Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil in der Berufungsbegründung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 145/21

DRsp Nr. 2022/15114

Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil in der Berufungsbegründung

Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen. Wird augenscheinlich mit einem Textbaustein ohne Bezug zum Verfahren das erstinstanzliche Urteil" in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt" und die "Verletzung materiellen Rechts" geltend gemacht, stellt dies keine ausreichende Auseinandersetzung dar.

Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Sie muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen. Bloße formelhafte Wendungen oder Wiederholungen bisherigen Vorbringens reichen nicht aus.

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 28.01.2021 - Az. 2 Ca 1149/19 -wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6.