BVerfG - Beschluss vom 20.11.2012
1 BvR 1526/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1930/11
SG Münster, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 563/11

Notwendigkeit der Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: Erhebung einer Anhörungsrüge) vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Gewährung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem Streit über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für eine werdende Mutter bei Leben in einer Bedarfsgemeinschaft

BVerfG, Beschluss vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 1526/12

DRsp Nr. 2013/4809

Notwendigkeit der Ausschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes (hier: Erhebung einer Anhörungsrüge) vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; Gewährung von Prozesskostenhilfe im Zusammenhang mit einem Streit über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für eine werdende Mutter bei Leben in einer Bedarfsgemeinschaft

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse in einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt wurde.

I.

1. Die am ... 1986 geborene Beschwerdeführerin lebt mit ihrem erwerbsunfähigen 56-jährigen Vater in einem gemeinsamen Haushalt. Am ... 2011 gebar sie einen Sohn, für den der ... 2011 als Geburtstermin errechnet worden war.