BSG - Urteil vom 09.05.2012
B 6 KA 19/11 R
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 20.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 5688/09
SG Stuttgart, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KA 2715/08

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

BSG, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen B 6 KA 19/11 R

DRsp Nr. 2012/17811

Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

1. In Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten immer dann als notwendig anzusehen, wenn bloße Hinweise auf offensichtliche Fehler, Klarstellungen zum Abrechnungsverhalten oder rein medizinische Erläuterungen aus Sicht des Arztes nicht ausreichen, um das Widerspruchsverfahren mit Aussicht auf Erfolg zu führen, und dem Verfahren zumindest eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt. 2. Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung ist es ohne Bedeutung, ob der Bevollmächtigte den Widerspruch begründet hat oder dessen Tätigkeit für den Erfolg des Widerspruchs ursächlich ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB X § 63 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten in einem Widerspruchsverfahren.