LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.02.2017
11 TaBV 1626/16
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 BV 6031/16

Notwendigkeit der Schulung von Betriebsratsmitgliedern

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.02.2017 - Aktenzeichen 11 TaBV 1626/16

DRsp Nr. 2018/17282

Notwendigkeit der Schulung von Betriebsratsmitgliedern

Die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds ist nicht notwendig i.S. von § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Dabei hängt es maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen.

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. August 2016 - 34 BV 6031/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten um die Freistellung von Schulungskosten, die durch die Teilnahme des gesamten elfköpfigen Betriebsrats und eines Ersatzmitgliedes an einem Seminar zum Thema "Arbeitsschutz - Arbeit menschengerecht gestalten- Öffentlich-rechtliche Pflichten des Arbeitgebers nach Arbeitsschutzgesetzt und Mitbestimmungen" entstanden sind.