BSG - Beschluß vom 05.09.2006
B 7a AL 78/06 B
Normen:
SGG § 117 § 118 Abs. 1 § 128 § 157 ; ZPO § 398 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 8 AL 3572/05 - 17.03.2006,
SG Mannheim, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 3538/04

Notwendigkeit der Wiederholung von Zeugenvernehmungen im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 05.09.2006 - Aktenzeichen B 7a AL 78/06 B

DRsp Nr. 2007/5598

Notwendigkeit der Wiederholung von Zeugenvernehmungen im sozialgerichtlichen Verfahren

Wenn das Berufungsgericht von der Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit durch das Erstgericht abweicht, insbesondere die bejahte Glaubwürdigkeit in Zweifel zieht, oder eine protokollierte Aussage anders als das Erstgericht verstehen oder die Aussage eines Zeugen oder Beteiligten hinsichtlich des Inhalts und der Tragweite seiner Bekundungen anders würdigen will, so ist die Wiederholung von Zeugenvernehmungen notwendig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 117 § 118 Abs. 1 § 128 § 157 ; ZPO § 398 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 24. August 2004.