VGH Hessen - Beschluss vom 23.06.2022
10 A 883/21.Z
Normen:
SGB X § 21 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 08.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 70/19

Notwendigkeit der Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung eines Schwerbehinderten bzw. einem diesem Gleichgestellten

VGH Hessen, Beschluss vom 23.06.2022 - Aktenzeichen 10 A 883/21.Z

DRsp Nr. 2023/15610

Notwendigkeit der Zustimmung des Integrationsamtes zur ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung eines Schwerbehinderten bzw. einem diesem Gleichgestellten

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2021 - 11 K 707/19.F - wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

SGB X § 21 Abs. 2; SGB IX § 2 Abs. 3;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des einem Schwerbehinderten gleichgestellten Klägers.

Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Frankfurt am Main vom 8. März 2021 - 11 K 707/19.F - bleibt ohne Erfolg.

Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, hierzu a), noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, hierzu b) zuzulassen. Das nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgebliche Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht.