BVerfG - Beschluss vom 07.02.2012
1 BvR 1263/11
Normen:
AsylbLG § 2; AsylbLG § 9 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AY 113/10 B RG
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AY 41/10 B
SG Bremen, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AY 56/09

Notwendigkeit des Bestehens einer gegenwärtigen Bedürftigkeit für einen Anspruch auf Nachforderung von Sozialleistungen

BVerfG, Beschluss vom 07.02.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 1263/11

DRsp Nr. 2012/10215

Notwendigkeit des Bestehens einer gegenwärtigen Bedürftigkeit für einen Anspruch auf Nachforderung von Sozialleistungen

Die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Rücknahme bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakte, mit denen die Feststellung eines Rechts von Hilfebedürftigen auf Leistungen abgelehnt worden war, und die Gewährung von Leistungen für die Vergangenheit möglich ist, erscheint für den Bereich des Asylbewerberleistungsrechts nicht als schwierig, weil sie für das Sozialhilferecht höchstrichterlich geklärt ist und diese Rechtsprechung hier als Auslegungshilfe dient.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

AsylbLG § 2; AsylbLG § 9 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 44;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft sozialgerichtliche Entscheidungen, mit denen ein Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung zurückgewiesen wurde, es bestehe für die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

I.