LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.06.2013
10 Sa 1747/12
Normen:
AÜG § 1 Abs. 2 ; TzBfG § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 336
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 796/12

nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Begründung eines Arbeitsverhältnisses - Altverträge vor Änderung von § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG - Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge und Höchstdauer durch Tarifvertragsregelung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 1747/12

DRsp Nr. 2013/19463

nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Begründung eines Arbeitsverhältnisses - Altverträge vor Änderung von § 1 Abs.1 Satz 2 AÜG - Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge und Höchstdauer durch Tarifvertragsregelung

1. Verfügt der Verleiher über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG, wird auch bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis nicht mit dem Entleiher begründet. Ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher kann auch nicht im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung von §§ 1 Abs. 2, 10 Abs. 1, 9 Nr. 1 AÜG begründet werden. Jedenfalls für Verträge, die vor Änderung von § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG abgeschlossen wurden, kann auch kein nach § 242 BGB rechtsmissbräuchliches Schein- oder Strohmanngeschäft angenommen werden (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 7 Sa 1182/12 -, [...] und entgegen LAG Berlin-Brandenburg, Teilurteil vom 09. Januar 2013 - 15 Sa 1635/12 -, [...]).