LAG Hamm - Beschluss vom 27.09.2022
10 Sa 229/22
Normen:
BRAO § 31a; BRAO § 31b; ZPO § 79 Abs. 2 S. 3; BGB § 164;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 16
NZA 2022, 1640
NZA-RR 2022, 646
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 937/21

Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch SyndikusrechtsanwälteProzesshandlungen des bevollmächtigten Verbandes durch seine mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter

LAG Hamm, Beschluss vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 229/22

DRsp Nr. 2022/14193

Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Syndikusrechtsanwälte Prozesshandlungen des bevollmächtigten Verbandes durch seine "mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter"

Syndikusrechtsanwälte und -anwältinnen, die für einen als Prozessvertreter der Partei bevollmächtigten Verband nach außen erkennbar im Rechtsverkehr als Syndikusrechtsanwälte/-anwältinnen auftreten, unterliegen bei Ausübung dieser Tätigkeit der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 46g ArbGG durch Einsatz des für sie in dieser Eigenschaft persönlich eingerichteten beA. Syndikusrechtsanwälte und -anwältinnen sind die einen Schriftsatz verantwortende Person im Sinne des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass Prozessvertreter der Partei der Verband ist, bei dem Erstere angestellt sind (im Anschluss an LAG Hamm 03.05.2022, 14 Sa 1381/21).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.01.2022 - 4 Ca 931/21 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BRAO § 31a; BRAO § 31b; ZPO § 79 Abs. 2 S. 3; BGB § 164;

Gründe

A. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Provisionsanspruchs.