Die Klägerin begehrt mit Klage aus Januar 2002 Unterlassung der Nutzung und Freigabe der Internet-Adresse "r.".
Zwischen den Parteien bestand vom 01.07.1997 bis zum 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hatte zum 31.08.1998 gekündigt, im Kündigungsschutzprozess wurde Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1998 gegen Abfindungszahlung vereinbart.
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