LAG Niedersachsen - Urteil vom 02.09.2003
13 Sa 453/03
Normen:
MarkenG § 5 ; MarkenG § 15 Abs. 2 ; BGB § 12 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 42
CR 2004, 59
GRUR-RR 2005, 224
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 13.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 12/02

Nutzung eines Firmenbestandteils als Internet-Adresse

LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.09.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 453/03

DRsp Nr. 2003/14250

Nutzung eines Firmenbestandteils als Internet-Adresse

»Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2 MarkenG ist begründet, wenn der Beklagte einen Teil eines Firmennamens als Internet-Adresse nutzt, auf der Homepage aber eine andere Geschäftsbezeichnung führt und ein berechtigtes Interesse an der Verwendung des Firmenbestandteils nicht besteht.«

Normenkette:

MarkenG § 5 ; MarkenG § 15 Abs. 2 ; BGB § 12 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt mit Klage aus Januar 2002 Unterlassung der Nutzung und Freigabe der Internet-Adresse "r.".

Zwischen den Parteien bestand vom 01.07.1997 bis zum 30.09.1998 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin hatte zum 31.08.1998 gekündigt, im Kündigungsschutzprozess wurde Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.1998 gegen Abfindungszahlung vereinbart.