BVerfG - Beschluß vom 29.10.1997
2 BvR 1390/95
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
LM ZPO § 579 Nr. 11a
NJW 1998, 745
SGb 1998, 313
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 19.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 378/93
AG Bensheim, vom 07.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 1168/93

Objektiv willkürliche Auslegung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

BVerfG, Beschluß vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 2 BvR 1390/95

DRsp Nr. 2004/16389

Objektiv willkürliche Auslegung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

Die Auffassung des Amtsgerichts, § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfasse lediglich minderjährige Kinder, beschränkt Geschäftsfähige, Gebrechliche und juristische Personen, die nur durch das Handeln natürlicher Personen im Rechtsverkehr auftreten können, verletzt die Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch das Auftreten von Prozeßvertretern erfaßt, die hierfür von vornherein keine Vollmacht hatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Zahlungsurteil des Amtsgerichts vom 19. Mai 1993 - 6 C 378/93 - sowie ein weiteres Urteil dieses Gerichts vom 7. Dezember 1994 - 6 C 1168/94 -, mit dem eine gegen das erste Urteil erhobene Nichtigkeitsklage abgewiesen wurde.