BAG - Urteil vom 19.08.2010
8 AZR 466/09
Normen:
AGG § 1; AGG § 3; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 15 Abs. 4; ArbGG § 61b;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 38-39
AuA 2010, 544
DB 2011, 359
NZA 2011, 203
ZIP-aktuell 2010, Nr. 235
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 15/08
ArbG Hamburg, vom 04.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 105/07

Objektive Eignung eines Bewerbers als Voraussetzung für eine ungünstigere Behandlung in vergleichbarer Lage; Eignung von Multiplikatorinnen/Multiplikatoren im Bereich der Sozialarbeit/Sozialpädagogik; Unzulässige Berufung des Arbeitgebers auf nicht eingehaltene Anforderungskriterien

BAG, Urteil vom 19.08.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 466/09

DRsp Nr. 2011/1279

Objektive Eignung eines Bewerbers als Voraussetzung für eine ungünstigere Behandlung in "vergleichbarer Lage"; Eignung von Multiplikatorinnen/Multiplikatoren im Bereich der Sozialarbeit/Sozialpädagogik; Unzulässige Berufung des Arbeitgebers auf nicht eingehaltene Anforderungskriterien

Orientierungssätze: 1. Soweit nicht eine offensichtliche Über- oder Minderqualifikation die Ernsthaftigkeit einer Bewerbung fraglich erscheinen lässt, ist Voraussetzung für den Bewerberstatus nicht, dass der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet ist. 2. Dagegen muss eine "ungünstigere Behandlung" nach § 3 AGG in einer "vergleichbaren Situation" erfolgt sein. Dies setzt voraus, dass der Bewerber objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet ist. 3. Maßgeblich für die objektive Eignung ist dabei nicht das formelle Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber erstellt hat, sondern die Anforderungen, die an die jeweilige Tätigkeit nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung gestellt werden. Der Arbeitgeber kann über den der Stelle zugeordneten Aufgabenbereich frei entscheiden. Dagegen kann er nicht dadurch, dass er nach der Verkehrsanschauung nicht erforderliche Anforderungen für die Stellenbesetzung formuliert, die Vergleichbarkeit der Situation selbst gestalten und so den Schutz des AGG beseitigen.