BAG - Urteil vom 23.11.2017
8 AZR 372/16
Normen:
GRCh Art. 21; GRCh Art. 51; RL 2000/43/EG Art. 3 Abs. 2; RL 2000/43/EG Art. 7; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 11; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
AP AGG § 22 Nr. 15
NZA-RR 2018, 287
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 39/14
ArbG Hamburg, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 250/13

Objektive Eignung und Gleichbehandlung in den Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen UnionKausalzusammenhang zwischen Benachteiligung und DiskriminierungsgrundVerbot unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung im AntidiskriminierungsrechtDarlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer BenachteiligungAnforderungen an eine Stellenausschreibung im AntidiskriminierungsrechtAusschreibung einer Teilzeitstelle kein Indiz für eine BenachteiligungKeine ethnische Benachteiligung durch die Anforderung sehr guter Deutsch- und EnglischkenntnissePersönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Schadensersatzrecht

BAG, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 372/16

DRsp Nr. 2018/4378

Objektive Eignung und Gleichbehandlung in den Antidiskriminierungsrichtlinien der Europäischen Union Kausalzusammenhang zwischen Benachteiligung und Diskriminierungsgrund Verbot unmittelbarer und mittelbarer Benachteiligung im Antidiskriminierungsrecht Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Benachteiligung Anforderungen an eine Stellenausschreibung im Antidiskriminierungsrecht Ausschreibung einer Teilzeitstelle kein Indiz für eine Benachteiligung Keine ethnische Benachteiligung durch die Anforderung sehr guter Deutsch- und Englischkenntnisse Persönlichkeitsrecht als "sonstiges Recht" im Schadensersatzrecht