LAG Hamburg - Urteil vom 18.03.2015
6 Sa 39/14
Normen:
AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 250/13

Unbegründete Entschädigungsklage einer abgelehnten Stellenbewerberin bei fehlender EignungAnforderung bereits vorhandener Kenntnisse zur Umsetzung unternehmerischer Zwecke in Kleinbetrieb

LAG Hamburg, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 39/14

DRsp Nr. 2016/18103

Unbegründete Entschädigungsklage einer abgelehnten Stellenbewerberin bei fehlender Eignung Anforderung bereits vorhandener Kenntnisse zur Umsetzung unternehmerischer Zwecke in Kleinbetrieb

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die nachteilige Maßnahme muss unmittelbar an das verbotene Merkmal anknüpfen oder mit diesem begründet werden. 2. Das Vorliegen einer vergleichbaren Situation setzt voraus, dass die Stellenbewerberin objektiv für die ausgeschriebene Stelle geeignet war. Vergleichbar ist die Auswahlsituation nur für diejenigen, die gleichermaßen die objektive Eignung für die zu besetzende Stelle aufweisen. 3. Für die Beurteilung der objektiven Eignung ist nicht allein auf das formelle und bekannt gegebene Anforderungsprofil der Arbeitgeberin abzustellen. Maßgeblich sind vielmehr die Anforderungen, welche die Arbeitgeberin an eine Bewerberin in redlicher Weise stellen darf.