BAG - Urteil vom 13.11.2019
4 AZR 490/18
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 56 Nr. 9
AuR 2020, 237
BAGE 168, 306
NZA-RR 2020, 310
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 297/18
ArbG Dortmund, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3115/17

Obligatorische Prüfung einer niedrigeren Eingruppierung bei EingruppierungsklagenVergütung von in Krankenhäusern tätigen Erzieherinnen und Erziehern nach dem einschlägigen TarifvertragEntgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst im TVöD/VKAFeststellung der prägenden Tätigkeit bei mehreren gemischten TeiltätigkeitenTätigkeit mit Bezug auf eine Gruppe von behinderten Menschen zur Erfüllung eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels

BAG, Urteil vom 13.11.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 490/18

DRsp Nr. 2020/4182

Obligatorische Prüfung einer niedrigeren Eingruppierung bei Eingruppierungsklagen Vergütung von in Krankenhäusern tätigen Erzieherinnen und Erziehern nach dem einschlägigen Tarifvertrag Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst im TVöD/VKA Feststellung der prägenden Tätigkeit bei mehreren gemischten Teiltätigkeiten Tätigkeit mit Bezug auf eine Gruppe von behinderten Menschen zur Erfüllung eines tariflichen Tätigkeitsbeispiels

1. Erzieherinnen und Erzieher mit entsprechender Tätigkeit waren im Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Landschaftsverbandes Westfalen - Lippe in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 6. März 2007 (TVÜ-LWL) lediglich bis zum 31. Oktober 2009 Krankenschwestern und Krankenpflegern in der Eingruppierung gleichgestellt. 2. Bereits mit der Einführung der Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst im im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) zum 1. November 2009 - und nicht erst durch die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene neue Entgeltordnung in der Anlage 1 zum TVöD/VKA - ist diese Gleichstellung entfallen. Seither gelten auch für Erzieherinnen und Erzieher, die in Krankenhäusern beschäftigt sind, uneingeschränkt die besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst.