VG Karlsruhe - Urteil vom 21.01.2019
12 K 6942/17
Normen:
VwGO § 86 Abs. 1; BGB § 667; BGB § 677; BGB § 681 S. 2; BGB § 683; BeamtStG § 45; SGB IX § 154 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 154 Abs. 2 Nr. 2; SGB IX § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 4; FAG § 15 Abs. 2; FAG § 15 Abs. 3; SchG § 48 Abs. 2; ZPO § 287 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 2;

Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag; Konkretisierte Fürsorgepflicht; Behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsstätte; Übrige Schulkosten; Schadensermittlung; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

VG Karlsruhe, Urteil vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 12 K 6942/17

DRsp Nr. 2019/6108

Öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag; Konkretisierte Fürsorgepflicht; Behinderungsgerechte Einrichtung der Arbeitsstätte; Übrige Schulkosten; Schadensermittlung; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

1. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag sind im öffentlichen Recht auch dann analog anwendbar, wenn der einschlägige Regelungsbereich nicht eindeutig bestimmt, welcher Träger öffentlicher Verwaltung das betroffene Geschäft vorzunehmen hat. 2. Stellt der Schulträger eine Sonderausstattung einer Schule für einen im Dienst des Landes stehenden Lehrer (hier: behinderungsgerechter Aufzug) her, so befreit er damit das Land als Dienstherrn von der diesem obliegenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht und führt ein fremdes Geschäft. 3. Der Schulträger hat nur die Kosten für Sachmittel zu übernehmen (hier: funktionstüchtiges Treppenhaus), die nicht durch die individuelle Hilfsbedürftigkeit eines Landesbeamten bedingt sind. 4. Der Aufwendungsersatzanspruch des Schulträgers wird der Höhe nach durch die Nutzungsmöglichkeiten, die über die Nutzung durch den hilfsbedürftigen Beamten hinausgehen, und die Vorteile aus einem Eigentumserwerb (hier: durch Einbau eines Aufzugs in ein Gebäude) des Schulträgers beschränkt.