BVerwG - Urteil vom 15.07.2004
3 C 14.04
Normen:
SchKG § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 ; SFHG (1992) § 3 § 4 ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 A 1146/02
VG Minden, vom 24.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 555/01

Öffentliche Förderung allgemeiner Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktsgesetz ohne Erteilung des Beratungsscheins

BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 3 C 14.04

DRsp Nr. 2004/17470

Öffentliche Förderung allgemeiner Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktsgesetz ohne Erteilung des Beratungsscheins

»1. Auch Beratungsstellen, die die allgemeine Beratung nach § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) erbringen, ohne sich an der Schwangerschaftskonfliktberatung zu beteiligen und den Beratungsschein auszustellen, haben Anspruch auf öffentliche Förderung nach § 4 Abs. 2 SchKG. 2. Der Fördersatz beträgt wie bei Konfliktberatungsstellen 80 % der notwendigen Personal- und Sachkosten. 3. Geht das in den Beratungsstellen nach §§ 3 und 8 SchKG tätige Personal über den Versorgungsschlüssel des § 4 Abs. 1 Satz 1 SchKG hinaus, so rechtfertigt dies nur die Ablehnung der Förderung wegen fehlender Erforderlichkeit, wenn der Landesgesetzgeber die Kriterien für die Auswahl unter den Beratungsstellen festgelegt hat.«

Normenkette:

SchKG § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 ; SFHG (1992) § 3 § 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt eine öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten seiner Schwangerenberatungsstelle in G. für das Jahr 2000.