LAG Hamm - Urteil vom 21.07.2022
18 Sa 21/22
Normen:
SGB IX § 154 Abs. 2; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 13; AGG § 22;
Fundstellen:
NZA-RR 2023, 164
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 06.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 765/21

Öffentlicher Arbeitgeber i.S.d. § 154 Abs. 2 SGB IXDurchführung des Vorstellungsgesprächs als Video-Interview als ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht aus § 165 Satz 3 SGB IX

LAG Hamm, Urteil vom 21.07.2022 - Aktenzeichen 18 Sa 21/22

DRsp Nr. 2022/13678

Öffentlicher Arbeitgeber i.S.d. § 154 Abs. 2 SGB IX Durchführung des Vorstellungsgesprächs als Video-Interview als ordnungsgemäße Erfüllung der Pflicht aus § 165 Satz 3 SGB IX

1. Es bleibt offen, ob ein Erzbistum als öffentlicher Arbeitgeber i.S.d. § 154 Abs. 2 SGB IX anzusehen ist.2. Der öffentliche Arbeitgeber erfüllt die Pflicht aus § 165 S. 3 SGB IX grundsätzlich auch dadurch, dass er den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, das in Form eines Video-Interviews durchgeführt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn alle Vorstellungsgespräche in dieser Form durchgeführt werden, es im Laufe des Video-Interviews nicht zu technischen Problemen kommt, der schwerbehinderte Bewerber mit der Durchführung des Vorstellungsgesprächs in Form des Video-Interviews einverstanden ist und keine besonderen behinderungsbedingten Einschränkungen bestehen, die die Durchführung des Interviews erschweren könnten.

Aus der Entstehungsgeschichte des § 154 S. 2 SGB IX ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der öffentliche Dienst nur im Hinblick auf die Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten anders behandelt werden soll als private Unternehmen. Die Kirchen üben aber, auch wenn sie als öffentlich-rechtliche Körperschaften verfasst sind, keine Staatsgewalt aus.

Tenor