BAG - Urteil vom 16.01.2003
6 AZR 222/01
Normen:
BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 104, 250
BB 2003, 2408
MDR 2003, 997
NJ 2003, 444
NJW 2003, 3222
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 06.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 684/00
ArbG Halle, vom 07.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5319/99

Öffentlicher Dienst - Altersbedingte anteilmäßige Reduzierung der wöchentlichen Unterrichtsstunden für teilzeitbeschäftigte Lehrer

BAG, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 222/01

DRsp Nr. 2003/8435

Öffentlicher Dienst - Altersbedingte anteilmäßige Reduzierung der wöchentlichen Unterrichtsstunden für teilzeitbeschäftigte Lehrer

»Eine Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung vollzeitbeschäftigter Lehrer wegen Alters ist teilzeitbeschäftigten Lehrern gleichen Alters anteilig zu gewähren. Eine Pauschalierung dieser Unterrichtsermäßigung bei Teilzeitbeschäftigten muß das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG beachten.«

Orientierungssätze: 1. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG zur anteiligen Vergütung für den Bereich der Teilzeitarbeit schafft gegenüber der früheren Regelung des § 2 BeschFG 1985 keine neue Rechtslage. Sie kodifiziert lediglich die zu dieser Vorschrift ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vergütung Teilzeitbeschäftigter entsprechend der Vergütung eines Vollzeitbeschäftigten. 2. Das Gebot der Gleichbehandlung teilzeit- und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG gilt sowohl für einseitige Maßnahmen als auch für vertragliche Vereinbarungen. Es konkretisiert für den Bereich der Teilzeitarbeit den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der auch von untergesetzlichen Normgebern zu beachten ist. 3. Geeignete Gründe, die eine Ungleichbehandlung wegen Teilzeit rechtfertigen können, hat der Arbeitgeber darzulegen

Normenkette:

BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ;