BAG - Urteil vom 21.11.2002
6 AZR 82/01
Normen:
Bundes-Angestelltentarifvertrag für das Beitrittsgebiet (BAT-O); ZPO §§ 286 519 Abs. 3 Nr. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
AuR 2003, 236
BAGE 104, 16
BB 2003, 1624
DB 2003, 1630
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 10.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 320/99
ArbG Bautzen, vom 04.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2480/98

Öffentlicher Dienst - Anforderungen an die Berufungsbegründung; Umfang des Direktionsrechts bei Zuweisung einer Tätigkeit innerhalb derselben Vergütungsgruppe ohne Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs

BAG, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 82/01

DRsp Nr. 2003/7172

Öffentlicher Dienst - Anforderungen an die Berufungsbegründung; Umfang des Direktionsrechts bei Zuweisung einer Tätigkeit innerhalb derselben Vergütungsgruppe ohne Möglichkeit eines Bewährungsaufstiegs

»Das Direktionsrecht eines Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich regelmäßig auf die Zuweisung solcher Tätigkeiten, die den Merkmalen der Vergütungsgruppe entsprechen, für die der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag eingestellt worden ist.« Orientierungssätze: 1. Eine Berufungsbegründung muß den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aF genügen. Das ist als Prozeßfortsetzungsvoraussetzung in der Revision von Amts wegen zu prüfen. 2. Fehlt es an einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung, können einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Wege des Direktionsrechts grundsätzlich solche Tätigkeiten zugewiesen werden, die den Merkmalen der vertraglich vereinbarten Vergütungsgruppe entsprechen. Unerheblich ist, ob aus einer einschlägigen Fallgruppe dieser Vergütungsgruppe ein Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe möglich ist oder nicht.

Normenkette:

Bundes-Angestelltentarifvertrag für das Beitrittsgebiet (BAT-O); ZPO §§ 286 519 Abs. 3 Nr. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Umsetzung.