BAG - Urteil vom 05.06.2003
6 AZR 130/02
Normen:
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW 1999, vom 16. Dezember 1998, GVBl. NRW S. 738) § 2 Abs. 2, 3 § 1 Abs. 2 ; BMT-G II § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 287
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 06.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1241/01
ArbG Dortmund, vom 28.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6713/00

Öffentlicher Dienst - Anspruch auf tarifliches Tagegeld in Verbindung mit dem Landesreisekostengesetz NRW

BAG, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 130/02

DRsp Nr. 2003/11990

Öffentlicher Dienst - Anspruch auf tarifliches Tagegeld in Verbindung mit dem Landesreisekostengesetz NRW

Orientierungssätze: 1. Nach der Bestimmung in § 1 Abs. 2 LRKG NRW, die kraft Tarifbindung oder arbeitsvertraglich über § 32 Abs. 1 BMT-G II für kommunale Arbeiter gilt, wird Reisekostenvergütung ua. für Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlaß geleistet. Der Begriff des Dienstganges ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 LRKG NRW. Es handelt sich um Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Dienststätte ist nach § 2 Abs. 3 LRKG NRW die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit einer Dienststelle, in der ein Dienstreisender regelmäßig seinen Dienst zu versehen hat. 2. Danach stellt das Reisekostenrecht für den Begriff der Dienststätte nicht allein auf die organisatorische Zuordnung eines Arbeitsortes zu einer Verwaltungseinheit ab, sondern auch darauf, daß dort die geschuldete Arbeitsleistung regelmäßig zu erbringen ist. Tägliche Arbeitseinsätze an unterschiedlichen Einsatzorten aus Anlaß einer Einsatzwechseltätigkeit lösen für sich gesehen einen Anspruch auf Reisekostenvergütung nicht aus.

Normenkette: