BAG - Urteil vom 08.05.2003
6 AZR 106/02
Normen:
Tarifvertrag für Arbeiter in Gemeinde-Forstbetrieben in Nordrhein-Westfalen (TV-F/NRW II vom 6. Juli 1972 in der Fassung des 26. Änderungstarifvertrages vom 6. Dezember 1996) § 24 Abs. 1, 2 § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 435
NZA-RR 2004, 648
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1296/01
ArbG Detmold - 19.6.2001 - 2 Ca 385/01,

Öffentlicher Dienst - Anspruch auf Zahlung einer Wegeentschädigung gemäß § 24 Abs. 1 TV-F/NRW II

BAG, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 106/02

DRsp Nr. 2003/12249

Öffentlicher Dienst - Anspruch auf Zahlung einer Wegeentschädigung gemäß § 24 Abs. 1 TV-F/NRW II

»Der Arbeiter erhält nach § 24 Abs. 1 TV-F/NRW II für jeden angefangenen Kilometer eine Wegeentschädigung, sofern der kürzeste zumutbare Fahrweg von der Mitte des Wohnortes bis zu dem jeweiligen Arbeitsplatz einschließlich etwaiger Fußstrecken für den Hin- und Rückweg mehr als fünf Kilometer beträgt. Arbeitsplatz im Sinne dieser Tarifbestimmung kann auch ein Sammelplatz iSv. § 13 Abs. 1 Satz 3 TV-F/NRW II sein, an dem sich die Arbeiter einzufinden haben, um zu den jeweiligen Einsatzorten mit betriebseigenen Fahrzeugen zu gelangen.«

Orientierungssätze: 1. Beträgt der kürzeste zumutbare Fahrweg von der Mitte des Wohnortes - bei Streusiedlungen von der Wohnung des Arbeiters - bis zu dem jeweiligen Arbeitsplatz einschließlich etwaiger Fußstrecken für den Hin- und Rückweg mehr als fünf Kilometer, wird dem Arbeiter nach § 24 Abs. 1 TV-F/NRW II für jeden angefangenen weiteren Kilometer eine Wegeentschädigung gezahlt.