BAG - Urteil vom 08.05.2003
6 AZR 248/02
Normen:
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) §§ 56 34 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 476
BAGE 106, 146
BB 2004, 1396
DB 2003, 2498
MDR 2004, 157
NZA 2004, 798
Vorinstanzen:
SchlHLAG - 31.5.2001 - 4 Sa 626/99,
ArbG Kiel - 28.10.1999 - ö.D. 1 Ca 1186 a/99,

Öffentlicher Dienst - Ausgleichszulage nach § 56 BAT

BAG, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 248/02

DRsp Nr. 2003/13588

Öffentlicher Dienst - Ausgleichszulage nach § 56 BAT

»1. Nach § 56 BAT erhält ein Angestellter, der infolge einer Berufskrankheit, die er nach einer mindestens dreijährigen ununterbrochenen Beschäftigung bei seinem Arbeitgeber erlitten hat, in seiner bisherigen Vergütungsgruppe nicht mehr voll leistungsfähig ist und deshalb in einer niedrigeren Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt wird, eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der neuen Vergütungsgruppe jeweils zustehenden Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage und der Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage, die er in der verlassenen Vergütungsgruppe zuletzt bezogen hat. 2. Das Tatbestandsmerkmal "nicht mehr voll leistungsfähig" ist tätigkeitsbezogen und betrifft die dem Angestellten konkret zugewiesene Tätigkeit. Diese Voraussetzungen erfüllt der Angestellte, der auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr einsetzbar ist und deshalb mit Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe betraut wird. 3. Der Vergütungsbegriff des BAT ist verbunden mit dem Umfang der geleisteten Arbeitszeit (§ 34 BAT). Bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage bei einem Übergang von einer Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung ist das Volumen der bisherigen Arbeitszeit zugrunde zu legen.«

Orientierungssätze: