BAG - Urteil vom 16.12.2004
6 AZR 658/03
Normen:
Tarifverträge Deutsche Post Nr. 444 § 3 § 4 § 5 § 6 Abs. 1 § 13 Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 840
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 17.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1345/03
ArbG Berlin, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 21432/02

Öffentlicher Dienst - Auslegung § 13 Abs. 3 TV Nr. 444 Deutsche Post; vorübergehende Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit

BAG, Urteil vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 6 AZR 658/03

DRsp Nr. 2005/7739

Öffentlicher Dienst - Auslegung § 13 Abs. 3 TV Nr. 444 Deutsche Post; vorübergehende Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit

Orientierungssätze: § 13 Abs. 3 TV Nr. 444 Deutsche Post ist dahingehend auszulegen, dass diese Norm den Arbeitgeber nur für die Dauer von längstens neun Monaten berechtigt, Arbeitnehmern eine unterwertige Beschäftigung zuzuweisen. Danach hat der Arbeitgeber eine endgültige Entscheidung über die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu treffen und ihm entweder einen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz zuzuweisen oder - falls der Arbeitnehmer ein Angebot des Arbeitgebers nach § 6 Abs. 1 TV Nr. 444 Deutsche Post nicht annimmt - eine (Änderungs-) Kündigung auszusprechen.

Normenkette:

Tarifverträge Deutsche Post Nr. 444 § 3 § 4 § 5 § 6 Abs. 1 § 13 Abs. 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zuweisung einer unterwertigen Tätigkeit anlässlich einer Rationalisierungsmaßnahme.