BAG - Urteil vom 18.10.1990
8 AZR 490/89
Normen:
BAT (in der Fassung des 55. Änderungstarifvertrags) § 51 Abs. 1, § 48 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 56 § 7 BUrlG Abgeltung
AP Nr. 56 zu § 7 BUrlG Abgeltung
BAGE 66, 134
BB 1991, 1048
EzA § 7 BUrlG Nr. 80
MDR 1991, 652
NZA 1991, 466
ZTR 1991, 249
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 6/89
LAG Berlin, vom 22.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 38/89

Öffentlicher Dienst - befristetes Arbeitsverhältnis, Urlaubsabgeltung

BAG, Urteil vom 18.10.1990 - Aktenzeichen 8 AZR 490/89

DRsp Nr. 1996/16053

Öffentlicher Dienst - befristetes Arbeitsverhältnis, Urlaubsabgeltung

»1. Durch § 51 Abs. 1 BAT werden Urlaubsabgeltungsansprüche für Arbeitnehmer, die aus einem befristeten Arbeitsverhältnis ausscheiden, nicht ausgeschlossen. 2. Der Urlaubsabgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist nicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub i.S. von §§ 1, 3 BUrlG beschränkt, sondern umfaßt den gesamten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, der bei Beendigung noch nicht erfüllt ist.«

Normenkette:

BAT (in der Fassung des 55. Änderungstarifvertrags) § 51 Abs. 1, § 48 ; BUrlG § 7 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die am 8. Juli 1944 geborene Klägerin war vom 1. April 1987 bis zum 31. März 1988 in einem Krankenhaus des Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis, das aufgrund einer Befristungsabrede endete, war kraft vertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Seit dem 1. Januar 1987 enthält der BAT u.a. folgende Bestimmungen:

"§ 48

Dauer des Erholungsurlaubs

(1) Der Erholungsurlaub des Angestellten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt ... nach vollendetem 40. Lebensjahr ... in der Vergütungsgruppe ... Kr. XII bis Kr. I ... Arbeitstage.

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