BAG - Urteil vom 06.11.2003
6 AZR 166/02
Normen:
Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1, 2 § 4 Abs. 4, 5, 7 § 5 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 279
BAGE 108, 281
BB 2004, 1576
NZA-RR 2004, 484
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 23.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 2122/01 13 Sa 129/02
ArbG Berlin, vom 27.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 11027/01

Öffentlicher Dienst - Berücksichtigung von Freizeitausgleich bei der Feststellung des Vorliegens von Überzeitarbeit iSd. § 3 Abs. 1 JazTV; Auslegung von §§ 2 bis 5 JazTV; Zusätzliche Zeitgutschrift für Zeitguthaben

BAG, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 166/02

DRsp Nr. 2004/7371

Öffentlicher Dienst - Berücksichtigung von Freizeitausgleich bei der Feststellung des Vorliegens von Überzeitarbeit iSd. § 3 Abs. 1 JazTV; Auslegung von §§ 2 bis 5 JazTV; Zusätzliche Zeitgutschrift für Zeitguthaben

»Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auf Grund von Zeitguthaben auf dem Freizeitkonto Freizeit nach § 4 Abs. 5 JazTV gewährt, gilt dies als "angeordnete und geleistete Arbeit" iSv. § 3 Abs. 1 JazTV und ist bei der Feststellung von Überzeitarbeit mitzuberücksichtigen.«

Orientierungssätze: Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 JazTV ist Überzeitarbeit die Arbeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über die jeweils geltende regelmäßige tarifvertragliche Jahresarbeitszeit (§ 2) - mindestens jedoch über mehr als 1.984 Stunden/Jahreszeitraum - hinaus geleistet wird. Aus dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen in §§ 2 bis 5 JazTV folgt, dass die Gewährung von Freizeit nach § 4 Abs. 5 JazTV auf Grund eines vom Arbeitnehmer erarbeiteten Zeitguthabens auf dem Freizeitkonto als "angeordnete und geleistete Arbeit" iSv. § 3 Abs. 1 JazTV zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1, 2 § 4 Abs. 4, 5, 7 § 5 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand: