BAG - Urteil vom 18.11.2004
6 AZR 512/03
Normen:
BAT-O § 29 lit. B Abs. 4 §§ 70 36 Abs. 1 (a.F.) § 36 Abs. 1 ; EStG §§ 64 65 ; BKGG §§ 3 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 56
Vorinstanzen:
LAG BRandenburg - 3 Sa 95/03 - 12.6.2003,
ArbG Potsdam, vom 22.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3846/02

Öffentlicher Dienst - Fälligkeit des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags bei nachträglicher Bewilligung von Kindergeld; Geltendmachung iSd. § 70 Abs. 1 BAT-O; Ausschlussfrist

BAG, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen 6 AZR 512/03

DRsp Nr. 2005/4941

Öffentlicher Dienst - Fälligkeit des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags bei nachträglicher Bewilligung von Kindergeld; Geltendmachung iSd. § 70 Abs. 1 BAT-O; Ausschlussfrist

Orientierungssätze: 1. Nach § 70 BAT-O verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Vergütungsansprüche eines Angestellten im öffentlichen Dienst sind gemäß § 36 Abs. 1 BAT-O in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung jeweils am 15. des betreffenden Monats fällig. Das gilt auch für den kinderbezogenen Teil des Ortszuschlags nach § 29 Buchst. B Abs. 4 BAT-O. 2. Für die Fälligkeit des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlags kommt es nicht darauf an, ob ein formeller Verwaltungsakt über die Gewährung von Kindergeld vorliegt oder Kindergeld tatsächlich gezahlt wird. § 29 Buchst. B Abs. 4 BAT-O regelt keinen von § 36 Abs. 1 BAT-O aF abweichenden Fälligkeitszeitpunkt.

Normenkette:

BAT-O § 29 lit. B Abs. 4 §§ 70 36 Abs. 1 (a.F.) § 36 Abs. 1 ; EStG §§ 64 65 ; BKGG §§ 3 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der kinderbezogene Teil des Ortszuschlags der Vergütung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 2000 verfallen ist.