BAG - Urteil vom 13.12.2001
6 AZR 30/01
Normen:
Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb, vom 6. Dezember 1995) § 33 Abs. 2 ; BGB § 616 ;
Fundstellen:
BAGE 100, 151
BB 2002, 1920
DB 2002, 1999
NZA 2002, 1105
NZA 2002, 1105
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 429/00
ArbG Aachen - 13.1.2000 - 8 Ca 5248/99 d,

Öffentlicher Dienst; Lohnfortzahlung - Lohnfortzahlung bei Zeugenaussage vor Gericht

BAG, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 30/01

DRsp Nr. 2002/11443

Öffentlicher Dienst; Lohnfortzahlung - Lohnfortzahlung bei Zeugenaussage vor Gericht

»Nach § 33 Abs. 2 MTArb erhält ein Arbeiter Lohnfortzahlung wegen persönlicher Arbeitsverhinderung bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht. Muß ein Arbeiter vor Gericht als Zeuge erscheinen, handelt es sich um die Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht nach deutschem Recht iSd. Tarifbestimmung.« Orientierungssätze: 1. § 616 Satz 1 BGB, wonach der zur Dienstleistung Verpflichtete den Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch verliert, daß er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist, ist durch § 33 MTArb abbedungen. 2. Die Pflicht, vor Gericht als Zeuge zu erscheinen und auszusagen, hat Vorrang vor jeder Berufspflicht und befreit daher auch von der Arbeitspflicht, soweit sie zeitlich mit dieser zusammentrifft. Sie ist eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht iSd. § 33 Abs. 2 MTArb, weil sie in Rechtsprechung und Literatur als solche verstanden wird und daher davon auszugehen ist, daß auch die Tarifvertragsparteien den Begriff der allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht in dieser Weise verstanden wissen wollen.