LAG Köln - Urteil vom 23.10.2000
8 Sa 429/00
Normen:
MTArb § 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen - Urteil vom 13.01.2000 - 8 Ca 5248/99 d,

Zeuge, Freistellung von der Arbeitsleistung, Lohnfortzahlung

LAG Köln, Urteil vom 23.10.2000 - Aktenzeichen 8 Sa 429/00

DRsp Nr. 2001/7415

Zeuge, Freistellung von der Arbeitsleistung, Lohnfortzahlung

»1. Tarifvertragsparteien können die Fälle der Freistellung von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Lohnes abschließend regeln und dadurch § 616 BGB abbedingen (BAG vom 09.03.1983 - 4 AZR 62/80 -, AP Nr. 60 zu § 616 BGB). § 33 MTArb stellt eine solche abschließende Regelung dar. 2. Die Wahrnehmung eines Termins als Zeuge vor Gericht ist eine Allgemeine Pflicht gegenüber den staatlichen Gerichten die auch "Nicht-Staatsbürger" trifft und daher nicht die Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht nach deutschem Recht im Sinne des § 33 Abs. 2 MTArb; daher besteht lediglich ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung nicht aber ein Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes. Anstelle des Lohnanspruchs ist der Arbeiter auf die Zeugenentschädigung verwiesen.«

Normenkette:

MTArb § 33 Abs. 2;