VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.2017
6 S 2322/16
Normen:
LadÖG § 14 Abs. 1; LadÖG § 3 Abs. 2 Nr. 1; LadÖG § 8 Abs. 1 S. 1-3; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 140; WRV Art. 139; GemO § 4 Abs. 1 S. 1; GemO § 4 Abs. 3 S. 1; LadSchlG § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 160

Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen als Anlass einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen; Erlass einer Satzung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an drei Sonntagen im Jahr

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen 6 S 2322/16

DRsp Nr. 2017/17655

Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen als Anlass einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen; Erlass einer Satzung über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an drei Sonntagen im Jahr

Örtliche Feste, Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen können nur dann Anlass einer sonntäglichen Öffnung von Verkaufsstellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG sein, wenn es sich nicht um reine Alibiveranstaltungen handelt, die lediglich dazu dienen sollen, einen Vorwand für eine ansonsten nicht mögliche Sonntagsöffnung zu schaffen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass §§ 1, 2 der Satzung der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2015 über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an den Sonntagen 3. April, 3. Juli und 30. Oktober 2016, geändert durch Änderungssatzung vom 19. Juli 2016, unwirksam waren.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Die Beigeladenen zu 1 - 3 tragen jeweils ein Sechstel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu 1 - 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LadÖG § 14 Abs. 1; LadÖG § 3 Abs. 2 Nr. 1; LadÖG § 8 Abs. 1 S. 1-3; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. ;