Das Bonn wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
I.
Das Arbeitsgericht Trier hat sich in dem vom Kläger im Dezember 2011 anhängig gemachten Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.05.2012 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das das Arbeitsgericht Bonn verwiesen. Dieses hat sich seinerseits mit Beschluss vom 10.07.2012 für örtlich unzuständig erklärt und das Landesarbeitsgericht um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts ersucht.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.
II.
1.
Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens nach §
2.
Als örtlich zuständiges Gericht ist vorliegend das das Arbeitsgericht Bonn zu bestimmen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|