LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.07.2012
8 SHa 11/12
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 29; ZPO § 284 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1686/11

Örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; Bindungswirkung einer Verweisung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 8 SHa 11/12

DRsp Nr. 2012/17868

Örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; Bindungswirkung einer Verweisung

Die Verweisung an ein anderes Arbeitsgericht mit der Begründung, in dessen Zuständigkeit liege der Ort, der die engste Verbindung zum Arbeitsverhältnis aufweise, weil der Arbeitnehmer von hier aus seine Weisungen erhalte, ist jedenfalls nicht offensichtlich gesetzwidrig und damit bindend.

Tenor

Das Bonn wird als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 29; ZPO § 284 Abs. 4;

Gründe

I.

Das Arbeitsgericht Trier hat sich in dem vom Kläger im Dezember 2011 anhängig gemachten Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.05.2012 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das das Arbeitsgericht Bonn verwiesen. Dieses hat sich seinerseits mit Beschluss vom 10.07.2012 für örtlich unzuständig erklärt und das Landesarbeitsgericht um Bestimmung des örtlich zuständigen Arbeitsgerichts ersucht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.

II.

1.

Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben, nachdem sich sowohl das Arbeitsgericht Trier als auch das E. - jeweils durch Beschluss - für örtlich unzuständig erklärt haben.

2.

Als örtlich zuständiges Gericht ist vorliegend das das Arbeitsgericht Bonn zu bestimmen.