LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.10.2021
12 Sa 706/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1734/21

Örtliche Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit bei Auflösung einer BetriebsstrukturBetriebsbedingte Kündigung wegen Insolvenz einer FluggesellschaftOrdnungsgemäße Anhörung der PV CockpitAngabe von Entlassungszeiträumen zu Beginn des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 706/21

DRsp Nr. 2022/1283

Örtliche Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit bei Auflösung einer Betriebsstruktur Betriebsbedingte Kündigung wegen Insolvenz einer Fluggesellschaft Ordnungsgemäße Anhörung der PV Cockpit Angabe von Entlassungszeiträumen zu Beginn des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG

1. Zuständige Behörde für die Massenentlassungsanzeige ist bei einer aufgelösten betrieblichen Struktur diejenige Agentur für Arbeit, in deren Zuständigkeitsbereich der letzte nach der Massenentlassungsrichtlinie feststellbare Betrieb lag und nicht diejenige Agentur für Arbeit am gesellschaftsrechtlichen Sitz des Unternehmens. Dies gilt auch für eine erneute Kündigung, nachdem die ursprüngliche Kündigung wegen Betriebsstilllegung aufgrund von Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige rechtsunwirksam war.2. Zu den Anforderungen an die Angabe des Zeitraums, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, bei der Einleitung des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG.3. § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Es bleibt offen, ein Verstoß gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG i.S.v. § 6 KSchG eigenständig gerügt werden muss.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.06.2021 - 4 Ca 1734/21 - wird zurückgewiesen.

2. 3.