LAG München - Beschluss vom 30.08.2018
1 SHa 1/18
Normen:
VVG § 215;

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen auf Leistungen einer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zugesagten BerufsunfähigkeitsversicherungAnwendbarkeit des § 215 VVG für Verfahren in der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte

LAG München, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen 1 SHa 1/18

DRsp Nr. 2019/1825

Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen auf Leistungen einer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zugesagten Berufsunfähigkeitsversicherung Anwendbarkeit des § 215 VVG für Verfahren in der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte

Der Wahlgerichtsstand nach § 215 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gilt auch für Verfahren, für die die Gerichte für Arbeitssachen rechtswegzuständig sind.

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht München bestimmt.

Normenkette:

VVG § 215;

Gründe:

I.

Der Kläger verfolgt aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber den Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente.

Der Kläger, gelernter Bankkaufmann, wurde im Jahre 1998 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von seiner damaligen Arbeitgeberin, einer Bank, bei der Beklagten zu 1 angemeldet. Die danach zugesagte Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung führt er zwischenzeitlich mit eigenen Beiträgen fort (vgl. Versicherungsschein vom 07.09.2015, Bl. 33 d.A.). Sitz der Beklagten zu 1 ist C-Stadt.